Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten

Es ist so weit! Der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten zwischen der Türkei und Deutschland beginnt laut offiziellen Angaben der türkischen Regierung zum 01. Juni 2021. Die Türkei hat den Startschuss mit Beschluss vom 31. Mai 2021 – veröffentlicht im Amtsblatt mit der Nummer 31498 unter der Beschlussnummer 4024 – gegeben. Sämtliche Finanzkontendaten in dem Meldezeitraum vom 03. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 werden nun von den Finanzinstituten an das türkische Finanzministerium (Gelir İdare Başkanlığı) weitergeleitet.

  • Am 24.09.2020 hat Rechtsanwältin Betül Gencer in Zusammenarbeit mit der Türkisch-Deutschen Industrie- und Handelskammer (TD-IHK) ein Online-Seminar zu der Thematik gehalten. Der Link zum Podcast: https://apple.co/3yYfHNY .

1. Was ist der Hintergrund für den ,,automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten“?

Durch die Möglichkeit, international zu investieren und einer zugleich noch fehlenden steuerrechtlichen Transparenz zwischen den einzelnen Staaten, hat sich die Gefahr einer nicht korrekten Inlandsbesteuerung stetig erhöht. Zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit werden seither große Anstrengungen vorgenommen, die internationale Zusammenarbeit zu intensivieren, insbesondere durch den Ausbau ,,des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten“.

Die Bundesrepublik Deutschland hat zu diesem Zweck zusammen mit 76 weiteren Staaten die ,,Mehrseitige Vereinbarung“ am 29.10.2014, beruhend auf dem internationalen Abkommen ,,Common Reporting Standard“, über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten unterzeichnet. Die Vereinbarung wird fortwährend im Verhältnis zu weiteren Staaten und Hoheitsgebieten, u. a. der Türkei, erweitert.

Mit dem Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vom 21. Dezember 2015 (BGBl. II S. 1630) – FKAustG – hat die mehrseitige Vereinbarung die nationale Umsetzung erlangt.

2. Was ist bislang geschehen?

Das Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hat ein Schreiben am 01.07.2020 veröffentlicht, in dem eine finale Staatenaustauschliste für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 31. Dezember 2020 bekannt gemacht worden ist. U. a. wurde der Beginn des Datenaustausches mit der Türkei bekannt gegeben.

Das türkischen Finanzministeriums (Gelir İdare Başkanlığı) hat daraufhin ein Schreiben veröffentlicht, in dem mitgeteilt worden ist, dass der Datenaustausch mit den Ländern Deutschland, Frankreich, Belgien, Österreich und den Niederlanden aus organisatorischen Gründen noch nicht zum 31. Dezember 2020 erfolgen wird. Ein neuer ,,Startschusstermin“ wurde vorerst offengelassen.

Nunmehr wird aus offizieller Seite der Starttermin zum 01.06.2021 bekannt gegeben.

3. Was kann im Einzelfall getan werden?

Um der strafrechtlichen Sanktionierung wegen dem Vorwurf der Steuerhinterziehung zu entkommen, ist zu empfehlen, eine strafbefreiende Selbstanzeige bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Steuerhinterziehung kann nämlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren – bei einem besonders schweren Fall sogar bis zu zehn Jahren – bestraft werden. Da eine Bewährungsstrafe ab zwei Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr in Betracht kommt, droht im schlimmsten Fall sogar die Strafhaft.

Da die strafbefreiende Selbstanzeige an enorme gesetzliche Hürden geknüpft ist und sorgfältig aufbereitet werden sollte, um die einmalige Chance des ,,Reinwaschens“ nicht zu gefährden, sollte ein Rechtsexperte hinzugezogen werden. Andernfalls droht die Gefahr, dass trotz des guten Willens wegen Formalfehlern die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige abgesprochen wird.

  • Besonders wichtig: Die Strafanzeige kann mit strafbefreiender Wirkung nur so lange eingereicht werden, wie die Finanzdaten von der Türkei nach Deutschland weitergegen worden sind – andernfalls droht das sog. ,,Entdecktsein“, was die strafbefreiende Wirkung ausschließt. Da der Starttermin kürzlich zum 01.06.2021, die Zusammenstellung der Daten durch die türkischen Finanzinstitute, Weiterleitung an das türkische Finanzministerium (Gelir İdare Başkanlığı) und von dort an das BMF sicherlich noch etwas Zeit in Anspruch nehmen dürfte, sollten Sie sich, sofern Sie befürchten betroffen zu sein, ohne weitere zeitliche Verluste Rechtsrat zur Seite holen und eine rechtssichere Selbstanzeige fertigen lassen. Noch besteht die reale Möglichkeit, einer empfindlichen Sanktionierung zu entkommen.